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Idee und Inhaber: 
Kontakt per eMail:
zum Gästebuch:  
Adresse, Telefon-Nr.:

            

Jens Wolf 
jenswolf@kaiseradler.de (siehe dann:
www.kaiseradler.blogspot.com)
http://57253.netguestbook.com
wird nicht angegeben (aufgrund der Antwort des Bundesministeriums
der Justiz
(siehe untere Ausführungen!)).

Über mich:
Ich begann meine berufliche Tätigkeit als Jahrgang 70 nach meiner handwerklich- beruflichen Ausbildung, gefolgt von meiner BWL-Ausbildung (7 Semester an einer FH, Institutsabschluss an einem Weiterbildungsinstitut, daher kein Hochschulabschluss) im Vertrieb als Handelsvertreter im Bereich Telekommunikation. Nun arbeite ich seit mehreren Jahren in einem Call-Center. Meine Hobbys sind seit langem Fotografieren, Ninjutsu und die “Welt der Greifvögel und Eulen”.

In eigener Sache:

Ich such eine Frau (schlank/normal), muss ich gestehn,
ich möcht mit Dir, der Frau, gehn,
und Dir dabei oft in die Augen sehn,
ich möcht mit Dir zusammen lachen,
gemeinsam viele schöne Sachen machen,
Du sollst sein mein Sonnenschein,
am besten schreibst Du mir ganz fein.

Adress-Angabe und Impressum:
Zum Schutze meiner Privatsphäre hatte ich bisher nur die nachfolgenden zum Teil widersprüchlichen Rechtsauffassungen / Fakten (Punkt 1 bis Punkt 11) von kompetenten Rechtsanwälten, Professoren und Kritikern auf meine Situation bezogen zusammengefasst und bezüglich des Impressums als Begründung zum Verzicht der Adress-Angabe aufgeführt. Im Laufe der Zeit wurden manche Ausführungen auf den jeweiligen Internetseiten anders positioniert, durch andere Themenschwerpunkte ausgetauscht oder aufgrund des Wechsels des Internetseiten-Inhabers entfernt. Der Punkt 12 (siehe rechts; rechte Spalte) beinhaltet meine Anfrage und die klärende Antwort des Bundesministeriums der Justiz. (siehe ggf. auch die Schlussbemerkung)

Punkt 1: Auf der Internetseite www.arcor.de (www.arcor.de/content/telefon/internet/sicherheit/detail/14873240.html) heisst es unter anderem (nicht mehr aufgrund der Umgestaltung der Internetseite):
“Immer mehr Menschen veröffentlichen ihre eigene Homepage im Internet. Sie wollen sich selbst darstellen, ...

Es empfiehlt sich für jeden, der eine Internetseite betreibt, ein Impressum anzulegen. Im Teledienstgesetz (§6 TDG) heißt es, dass jede geschäftsmäßige Seite bestimmte Informationen bereitstellen muss. Der Begriff geschäftsmäßig wird jedoch nicht eindeutig erläutert. Klar ist, dass hierunter Firmen- oder sonstige gewerblich genutzte Seiten fallen. Da hier außerdem von nachhaltig angelegten Seiten die Rede ist, fällt eigentlich jede Website darunter. Wer also auf Nummer sicher gehen möchte, sollte in jedem Fall ein Impressum veröffentlichen.

... Da die Rechtslage schwierig ist, empfehlen wir auf jeder Seite einen entsprechenden Link anzubringen, der ohne langes Scrollen erreicht werden kann. Zumal bis zu 50000 Euro Bußgeld verhängt werden können, wenn diese Vorschriften nicht eingehalten werden."

Andererseits heisst es auch (www.arcor.de/content/telefon/internet/sicherheit/detail/4939787.html) unter anderem (nicht mehr aufgrund der Umgestaltung der Internetseite):
“Anbieter redaktioneller Inhalte, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen können ("Mediendienste"), benötigen gemäß Medienstaatsvertrag (§6 MDStV) ein sogenanntes "Impressum", Anbieter von Waren oder Dienstleistungen eine sog. "Anbieterkennzeichnung" gemäß Teledienstgesetz (§6 TDG). Nur bei Homepages, die einen Teledienst darstellen (z.B. Familien- oder Hobbyseiten), entfällt die Kennzeichnungspflicht.

 

Punkt 2: Auf die Internetseite www.certiorina.de (über www.abmahnwelle.de oder genau: www.abmahnwelle.de/certiorina gelangt man dort hin) heisst es unter anderem:
„Nur wenn Sie eine private Homepage ohne Gästebuch, Forum und ohne Bannerwerbung (auch nicht für ein eigenes kommerzielles Angebot) haben, oder wenn die Domain bis auf ein Baustellenschild leer ist, werden Sie die entsprechenden Informationen nicht bereit halten müssen.“

Aufgrund der Umgestaltung der Internetseite www.abmahnwelle.de findet man dort nicht mehr die folgenden Ausführungen:
“Ein fehlerhaftes Impressum ist zwar ein Verstoß gegen die vom Teledienstegesetz geforderte Anbieterkennung und somit eine mit maximal 50.000 Euro Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit, aber damit diese Summe angewendet wird, ist schon ein sehr grober Missbrauch wie ein Betrugfall Voraussetzung. Doch wird immer wieder auf einen vorgeblichen Wettbewerbsvorteil durch das inkorrekte oder fehlende Impressum und daraus folgendem „unlauteren Wettbewerb“ argumentiert, was dann überhaupt erst die Abmahnung durch den so selbsternannten Wettbewerber ermöglicht. ...

Wer allerdings sich einmal auf das juristische Glatteis begibt, als Privatmann mit offenen Karten zu spielen und ein Impressum anzugeben, begibt sich in eine ähnliche Situation wie jemand, der einen Windows-Webserver ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen ins Netz stellt: Es lädt zum Angriff geradezu ein und selbst, wenn das Impressum heute den aktuell angewandten Richtlinie absolut entspricht, wozu man es beispielsweise mit Certiorina erstellen kann, so sind diese Dinge nach wie vor in Bewegung und ein heute noch einwandfreies Impressum kann in zwei Jahren gegen irgendeine neue Anforderung verstoßen, wenn der Webseitenbastler dies längst vergessen hat und auch als Laie gar nicht imstande ist, ständig den neuesten juristischen Entscheidungen zu folgen. Die Anforderungen werden von Seiten der Abmahner ständig erweitert; so wird inzwischen beispielsweise öfters neben der E-Mail auch eine Telefonnummer erwartet und sogar die Tatsache, unter dieser zu üblichen Bürozeiten erreichbar zu sein. Letzteres ein Ding der Unmöglichkeit für Privatleute, die dann an ihrem Arbeitsplatz sind und dort keine Anrufe zu ihrer privaten Website entgegen nehmen dürfen oder gar können – beispielsweise in der Produktion am Fließband. Auch gilt das Vorhandensein eines Impressums für manches Gericht wieder als Indiz dafür, dass es sich doch um eine gewerbliche und nicht um eine private Website handelt, sodass man die Situation mit der Einhaltung des Gesetzes sogar zu seinen Ungunsten verschiebt."

 

Punkt 3: Auf der Internetseite www.sakowski.de heisst es unter anderem (nicht mehr aufgrund der Umgestaltung der Internetseite):
"Die gesetzlichen Pflichten gelten nach dem Wortlaut des § 6 TDG nur für Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Für den Begriff "geschäftsmäßig" gilt nach umstrittener Ansicht eine weite Definition. Danach sind alle Anbieter betroffen, die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht Teledienste erbringen. In diesem Sinne äußert sich auch die Gesetzesbegründung zu § 6 TDG (vgl. GE der BReg., BR-Dr 136/01 v. 16.2.2001). Darüber hinaus findet sich eine entsprechende Definition auch in § 3 Ziff. 5 TKG für das "geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten". Die Interessenlagen dürften für den Bereich der Telekommunikationsdienste und der Teledienste gleichgelagert sein.

Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis würden auch die meisten privaten Websites unter die Kennzeichnungspflicht fallen. Nach Woitke (NJW 2003, 871 (872)) sollten sogar alle privaten Gelegenheitsgeschäfte von der Kennzeichnungspflicht umfasst sein, auch wenn man eine solche Tätigkeit nicht im strengen Sinne als "nachhaltig" bezeichnen kann. Auf der anderen Seite will Woitke (aaO.) wiederum rein private Websites im Wege der einschränkenden Auslegung des § 6 TDG und seiner vorrangig kommerziellen und verbraucherschützenden Intention von der Kennzeichnungspflicht ausnehmen. Auch die Gesetzesbegründung tendiert dazu, "geschäftsmäßig" insgesamt eher auf kommerzielle Teledienste zu beschränken als sämtliche Websites zu erfassen. Gleichwohl ist zu bedenken, dass auch eine private Website, die ohne Zugangsbeschränkung im Internet bereit gehalten wird, nie eine rein private Tätigkeit ist. Auch ein solcher Autor kann vielfach mit dem Gesetz in Konflikt kommen, so etwa bei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckten Meinungsäußerungen oder falschen Tatsachenbehauptungen. In diesem Sinne ist das Internet kein anderes Medium als die klassische Presse. Betroffenen muss bei Rechtsverletzungen möglich sein, anhand der Anbieterkennzeichnung den Verantwortlichen zu identifizieren und seine Rechte geltend zu machen. Daher ist es konsequent, die Pflichtangaben auch für rein private Websites zu fordern."

 

Punkt 4: Auf der Internetseite www.abmahnung.de (Wechsel des Inhabers der Internetseite) findet man dort nicht mehr die folgenden Ausführungen:
"… Von Anfang an haben viele Firmen im Internet Privatpersonen skrupellos für ihre Zwecke missbraucht:

Verkommerzialisieren gewissenlos Beziehungen unter Bekannten (Freundschaftswerbung, Kundinnen werben Kundinnen) oder locken mit "kostenlosen" Angeboten (Server, Gästebücher, Foren usw.) für die "kleine" Gegenleistung von Bannereinblendungen. …

Nach der geltenden Rechtssprechung nehmen viele private Homepages am geschäftlichen Verkehr teil, weil sie sich wirtschaftlich betätigen, indem sie eigene oder fremde Geschäftszwecke fördern. Hier gilt also ein anderer Maßstab als beispielsweise beim Finanzamt, das einer die Vergünstigungen streicht und ihr Gewerbe als Hobby deklariert, wenn sie keinen Umsatz erzielt."

 

Punkt 5: Auf der Internetseite www.domain-recht.de (www.domain-recht.de/magazin/domain-news-2002/impressum-wann-muss-was-auf-die-website-id75.html ; früher unter: www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=75) heisst es unter anderem:
“... Wie so oft in der Juristerei, kommt es darauf an; in diesem Falle, was sie für Daten wie bereitstellen: Wer kommerzielle Inhalte bereitstellt, kommt um ein Impressum nicht herum.

... Mit einem Teledienst haben wir es zu tun und das TDG findet Anwendung, wenn Information und Kommunikation im Rahmen von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, angeboten werden. Wichtig ist hierbei, dass eine individuelle Nutzung stattfindet wie beispielsweise beim Online-Banking, Warenbestellung oder bei Tariferechnern. Überall da, wo ein Einzelner individuell bedient wird.

Im Gegensatz dazu gelten die Regeln des MDStV, wenn beim Internetangebot die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Damit sind u.a. die Internetpräsenzen der Zeitungen und Zeitschriften bzw. eZines gemeint, auch Internetportale und Verzeichnisdienste können darunter fallen. ... Vielmehr ist ein allgemeines Angebot vorhanden das sich so in seiner Form an alle Interessierten wendet ohne auf Individuen einzugehen.

... § 6 des TDG bestimmt die Impressumspflicht für geschäftsmäßige Teledienste. Was ist aber ein geschäftsmäßiger Teledienst und wo fängt die Geschäftsmäßigkeit an?

Das hat wieder niemand genau gesagt. Das Gesetz schweigt sich aus oder ist indifferent. In § 3 TDG werden die benutzten Begriffe definiert. Unter den Begriff Diensteanbieter fallen dort jede natürlichen oder juristischen Personen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Der Begriff "geschäftsmäßig" ist aber nicht definiert. Erwähnung findet aber die Formulierung "kommerzielle Kommunikation". Kommerziell und geschäftsmäßig sind in ihrer Bedeutung vergleichbar. Kommerziell ist die Kommunikation nach § 3 TDG, wenn sie der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einem freien Beruf ausübt."
                 (von RA Daniel Dingeldey)

 

Punkt 6: Auf der Internetseite www.computerhilfen.de (www.computerhilfen.de/magazin_impressum.php3 ) heisst es unter anderem:
"Die verschärfte Neuregelung der Anbieterkennzeichnung im TDG und bald auch im MDSTv. ist zumindestens im gewerblichem Bereich zu begrüssen. Diese dient insbesondere dem Verbraucherschutz.

Unnötig ist m.E. die Tatsache, dass das TDG auch in diesem Regelungsbereich auf rein private Webseiten, die nicht der Meinungsbildung dienen, angewendet werden soll. Ob das auf Dauer so gewollt ist, wird die Zukunft zeigen.

Zum einen sind das TDG und der MDSTv Vorschriften, zu denen es bisher, zumindestens im Bereich Anbieterkennzeichnung für (private) Websites, kaum gefestigte Rechtsprechung gibt.

Zum anderen war bis Dezember 2001 die Angabe einer E-Mail Adresse bei Webseiten, die dem TDG unterfielen ausreichend. Der dahinter stehende Gedanke war, das es aufgrund der Domainadresse sowieso möglich war, den Verantwortlichen zu ermitteln.

Dieses sollte für die normalen privaten Seiten weiterhin ausreichend sein. Denn wenn jemand aus verschiedenen Gründen keinen Eintrag seiner Telefonnummer im Telefonverzeichnis haben will, warum soll diese Person als Anbieter einer reinen privaten Hobbyseite mittels Ordnungsgeld dazu gezwungen werden können, seine Adresse anzugeben?

Das private Websites, die auch Meinungsbildung betreiben, indem sie in Teilbereichen oder in ihrer Gesamtheit Stellung zu politischen oder sozialen Themen nehmen, einen Diensteanbieter erkennen lassen müssen, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich ist es schon seit Ewigkeiten so, das auf jedem Flugblatt, das im Rahmen der Meinungsbildung verteilt wird, der Verantwortliche im Sinne des Presserechts genannt werden muss."

 

Punkt 7: Auf der Internetseite www.bahnhof-hamburg.de/impressum.html (oder über www.bahnhof-hamburg.de ) heisst es unter anderem:
"... Das, was der Gesetzgeber im §6 als Pflichtangaben festschreibt, sollte eigentlich für eine seriöse Webseite selbstverständlich sein. Denn gerade im Internet, wo jeder eigene Inhalte veröffentlichen kann, sind für den Nutzer Angaben über die Herkunft der dargebotenen Informationen sehr wichtig. Der Nutzer muß erfahren, wer hinter einer Webseite steckt: Handelt es sich um die Webseite einer Einzelperson, eines ehrenamtlich tätigen Teams, eines kommerziellen Unternehmens, einer hoheitlichen Verwaltungseinheit? Ist der Inhalt der Webseite aus persönlichem Interesse entstanden oder werden damit geschäftliche Ziele verfolgt? ...

Die Impressumspficht beginnt also, sobald eine Webseite dauerhaft im Netz abrufbar ist und bleiben soll. Indizien für eine nachhaltige Tätigkeit, also einen geschäftsmäßigen Teledienst, sind ab und zu erfolgende Aktualisierungen der Seite oder Eintragungen in Suchmaschinen. Spätestens dann sollte die Webseite ein korrektes Impressum haben."

 

Punkt 8: Auf der Internetseite www.netlaw.de (www.netlaw.de/de/beitraege/69-wettbewerbsrecht/201-anbieterkennzeichnung.html ; früher unter: www.netlaw.de/beitraege/2002/0210%20anbieterkennzeichnung.htm) heisst es unter anderem:  
„… Eine Anbieterkennzeichnung muss jeder Websitebetreiber zum Abruf bereithalten, der "geschäftsmäßig" Tele- oder Mediendienste anbietet. Zum Kreis der Verpflichteten gehört damit praktisch jeder Anbieter einer Website. Das Merkmal "geschäftsmäßig" darf nämlich nicht mit "geschäftlich" oder gar "gewerblich" verwechselt werden. Geschäftsmäßig handelt schon derjenige, der ein Angebot nachhaltig, also auf Dauer angelegt, unterhält. Das gilt völlig unabhängig davon, ob er Gewinne erzielen will oder sogar tatsächlich mit seiner Website Geld verdient. Auch rein privat betriebene Website müssen deshalb gekennzeichnet werden. Nur wer sich lediglich an Diskussionen in Foren oder Newsgroups beteiligt oder dort Gegenstände zum Verkauf anbiete, muss seine Identität nicht offenbaren (Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, Mediengesetze, § 6 Rdnr. 3).

Nicht jede Abmahnung wegen einer mangelhaften Anbieterkennzeichnung ist allerdings berechtigt. Manche Gerichte halten §§ 6 TDG, 10 MDStV für wettbewerbsneutrale Ordnungsvorschriften, die zwar zu beachten sind, aber keinen Wettbewerbsverstoß begründen. …“ (von Rechtsanwalt Tobias H. Strömer)

 

Punkt 9: Auf der Internetseite www.impressum-recht.de heisst es unter anderem:
Wesentliche Bedeutung erlangt bei Telediensten der Begriff „geschäftsmäßig“. Handelt ein Telediensteanbieter nicht geschäftsmäßig, so trifft ihn nach § 6 TDG keine Anbieterkennzeichnungspflicht.

Die Vorschrift gilt nach der Gesetzesbegründung (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundesratsdrucksache BR 136/01 vom 16.02.2001, S. 34) nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben. Die meisten privaten Homepages sind allerdings bewusst auf Dauer im Internet bereit gestellt und abrufbar, so dass hierin schon eine nachhaltige Tätigkeit gesehen werden kann. Aus diesem Grund wird oft vertreten, dass auch ein Großteil der privaten Homepages unter die Kennzeichnungspflicht nach § 6 TDG fällt. ... Andererseits wird ebenfalls der Begriff der „Geschäftsmäßigkeit“ auch in der Hinsicht verstanden, dass damit die Absicht, Einnahmen erzielen zu wollen verbunden sein muss (siehe hierzu … Jan Weber: „Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstegesetzes“)“

zu Jan Weber: „Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstegesetzes“ auf http://www.jurpc.de/aufsatz/20020076.htm Es heisst unter anderem:
„Das am 21.Dezember 2001 in Kraft getretene Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz EGG) hat einige Änderungen im Teledienstegesetz (TDG) gebracht. Insbesondere die Vorschriften zur Anbieterkennung im Rahmen der Erbringung "geschäftsmäßiger Teledienste" wurden drastisch verschärft und Verstöße hiergegen bußgeldbewehrt.

… In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es: "Der Begriff "geschäftsmäßig" ... grenzt den Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste ein. Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben."

Dass gemäß dieser Erläuterung über die Nachhaltigkeit hinaus kein kommerzielles Tätigwerden erforderlich zu sein scheint, hat für Verwunderung in den Kreisen der Internetnutzer gesorgt. Angesichts der Zielsetzung der Richtlinie und der Tatsache, dass private Gelegenheitsgeschäfte von der Pflicht zur Anbieterkennung verschont bleiben sollen, kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass nur nachhaltige geschäftsmäßige Tätigkeiten von den neuen Vorschriften angesprochen sind.

Adressaten der Verpflichtung zur Anbieterkennung soll nicht derjenige sein, der rein private Informationen auf seiner Internetseite anbietet und etwa über seine Hobbies berichtet. Auch wer einmalig auf seiner Homepage geschäftlich tätig wird, kann nicht gehalten sein, ständig umfangreichen Informationspflichten nachzukommen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen ist hingegen ein zu enges Kriterium, denn es ist durchaus möglich, umfangreiche Geschäfte zu tätigen, ohne seine Kosten zu decken.

Der Kreis der Adressaten ist damit recht weit gezogen: den privaten Homepagebetreiber treffen keine Verpflichtungen. Aber der Gastwirt, der seinen täglich wechselnden Mittagstisch im Internet bewirbt oder der Rechtsanwalt, der seine Tätigkeitsschwerpunkte auf der Kanzleihomepage benennt, erbringt "geschäftsmäßige Teledienste" im Sinne des Teledienstegesetzes.“

 

Punkt 10: Auf der Internetseite www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html heisst es unter anderem:
“Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weder im TDG noch im MDStV näher definiert. Der Inhalt ist deshalb auch hier wieder noch nicht abschließend geklärt. Die Rechtsprechung stellt jedoch nur sehr geringe Anforderungen und die Literatur greift auf die Gesetzesbegründung zu § 6 TDG bzw. die Terminologie des § 3 Nr. 5 TKG zurück (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 112; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Demnach wäre allein das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Gemeinnützige Webseiten ebenso wie Angebote von Bildungseinrichtungen und selbst rein private Homepages wären aufgrund dieser Definition erfaßt, (Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759; a.A. aufgrund teleologischer Reduktion Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872, nur bei Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Betreibers), da jede auf Dauer angelegte Internetseite das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllt (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10; Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 112). Nicht geschäftsmäßige Angebote stellen daher die große Ausnahme dar! Teilweise wurde sogar bereits die Frage aufgeworfen, ob es private Webseiten überhaupt noch gibt! 

… Kritisch ist darüber hinaus, auch schon das Setzen von Links zu gewerblichen Angeboten. Insoweit kann dies als wirtschaftliche Unterstützungshandlung gewertet werden und zur Geschäftsmäßigkeit des eigenen Angebots führen!“ (von Dr. Stephan Ott)

 

Punkt 11: Auf der Internetseite www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/benutzerguide.php heisst es unter anderem:
„Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben müssen alle gewerblichen Anbieter machen - egal, ob die Webpräsenz dem E-Commerce oder der Selbstdarstellung dient. Ausgenommen von der Impressumspflicht sind rein private Websites“

und mit dem anschließendem Verweis auf: www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/privat.php heisst es unter anderem:
Aufgeschreckt durch Abmahnungen fragt sich so mancher private Homepage-Betreiber, ob auch er ein Impressum vorweisen muss. Die Frage ist derzeit ungeklärt. Eine Pflicht aus dem insoweit maßgeblichen Paragrafen 6 des TDG lässt sich nicht ableiten, da dort nur eine Verpflichtung für geschäftsmäßige Anbieter ausgesprochen ist.

Unserer Meinung nach lässt sich aus dem Mediendienste-Staatsvertrag nicht grundsätzlich eine Impressumspflicht für private Betreiber ableiten, denn regelmäßig fehlt es schon an redaktionellen Inhalten, da Urlaubsfotos, Familiengeschichten und Hobbytipps selten zur Meinungsbildung beitragen. Selbst bei persönlichen Stellungnahmen zu bestimmten Themen mutiert der Privatmensch nicht gleich zum Journalisten.“

Punkt 12:
1. Mein Schreiben:

Betreff: Impressumspflicht für rein persönlich private Internetseiten?
Sehr geehrte Frau Zypries,

Ich habe eine rein persönlich private Internetseite (
www.kaiseradler.de) seit dem 14. April 2001 im Internet. Auf dieser Internetseite habe ich mich und meine Hobbys beschrieben. Auch habe ich verschiedene wissenschaftliche Ausarbeitungen (beginnend von einigen Beleg- und Hausarbeiten, die ich während meines BWL-Studiums schrieb, bis hin zu einer wissenschaftlichen Ausarbeitung über die „Welt der Greifvögel und Eulen“) auf meine Internetseite gesetzt.

Zur Impressumspflicht für Internetseiten habe ich von kompetenten Rechtsanwälten und Professoren die volle Bandbreite bis zu beiden Extremen vom „weglassen können“ bis zur „Forderung oder zum Muss-Bestandteil“ (siehe Teilseite auf meiner Internetseite:
www.kaiseradler.de/uber_mich___Kontakt/uber_mich___kontakt.html) im Internet gefunden. Nun möchte ich Sie fragen: Reicht es zum Schutz meiner Privatsphäre aus, wie ich es mit E-Mail-Adresse und Gästebuch habe?

Ich frage Sie deshalb, weil ich ungerne 50 Euro, Hunderte Euro, Tausende Euro und schon gar keine bis zu 50.000 Euro für eine unaufgeforderte Rechtsbelehrung (Abmahnung) zahlen möchte. Ist es richtig, dass ich erst in einem Gerichtsprozess bei einer Abmahnung mit einem höheren Streitwert bei vollem Kosten-Risiko klären kann, ob ich ein „einfach gelagerter Fall“ mit „nur 50 Euro Abmahngebühr“ mit meinem Impressum bin? Wie definieren Sie einen "einfach gelagerten Fall"? Ist dieses dann auch gleichzusetzen mit einer „unerheblichen Rechtsverletzung“, die auch erst in einem Gerichtsprozess entschieden wird?

Einfach auch direkt gefragt: Würden Sie es sozusagen „legalisieren“, wenn ich zu Schutze meiner Privatsphäre auf Adresse und Tel.-Nr. im Impressum verzichte?

Ich würde mich sehr über eine Antwort, möglichst an jenswolf@kaiseradler.de, freuen. Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüssen
Jens Wolf

_________________________________________________
2. Die Antwort:

Bezug: Ihre E-Mail vom 8. Januar 2008
Sehr geehrter Herr Wolf,

vielen Dank für Ihre mail an Frau Bundesministerin Zypries, die mich gebeten hat, Ihnen zu antworten. Sie erkundigten sich nach der Impressumspflicht für Ihre privat betriebene Internetseite.

Die allgemeinen Informationspflichten für Diensteanbieter sind in § 5 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt. Danach bestehen die Informationspflichten, unter anderem die Angabe des Namens und der Anschrift, nur für diejenigen Diensteanbieter, welche geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien im Internet bereit halten.

Wenn Sie eine Internetseite zu rein privaten Zwecken betreiben, also insbesondere keine entgeltlichen Leistungen auf Ihrer Internetseite anbieten, sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer anzugeben.

Mit freundlichen Grüßen,
Susanne Mädrich

 

Schlussbemerkung aufgrund einer Internetrecherche im Januar 2010:
Der o.g. Punkt 3 wurde auf www.sakowski.de aktualisiert. Unter anderem heisst es: „Der Begriff "geschäftsmäßig" wird nach dem Wortlaut der Vorschrift mit "in der Regel gegen Entgelt angeboten" eingegrenzt. Nach hiesiger Ansicht gilt gleichwohl eine weite Definition. Danach sind alle Anbieter betroffen, die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht Telemedien anbieten. Davon umfasst sind damit auch die meisten privaten Websites. Insgesamt ist es ratsam, alle Internet-Angebote, ob private oder gewerbliche, mit einer Anbieterkennzeichnung zu versehen.“

www.impressum-recht.de : Unter anderem heisst es: „Nach den neuen Regelungen gibt es aber klare Ausnahmen bei rein persönlichen oder familiären Webseiten, die unter bestimmten Umständen keiner Impressumspflicht mehr unterliegen.“

www.anbieterkennung.de : Unter anderem heisst es: „Wenn Sie eine rein private Website betreiben, benötigen Sie keine Anbieterkennung. Die Frage, ob bereits die Teilnahme an einem Partnerprogramm (mittels Einbindung von Werbebannern o.ä.) automatisch eine Impressumspflicht nach dem TMG begründet, muss zur Zeit ganz offensichtlich verneint werden.“

www.internetrecht.justlaw.de/Anbieterkennzeichnungspflicht-Impressum.htm : Unter anderem heisst es: „Telemedien werden geschäftsmäßig angeboten, wenn die Telemedien aufgrund einer nachhaltigen, nicht nur gelegentlichen Tätigkeit erfolgen. ... Nur bei rein privaten Gelegenheitsgeschäften ist ein geschäftsmäßiges Handeln nicht gegeben.“

www.bmj.bund.de/files/-/3283/leitfaden_impressum_anbieterkennzeichnungspflicht_barrierefrei_090218.pdf : Unter anderem heisst es: „Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben.“

www.dr-bahr.com (Newsletter: 43/2008, www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/22_10_2008.html): Unter anderem heisst es: „Der EuGH (Urt. v. 16.10.2008 - Az.: C-298/07) hat nun in Sachen "Impressum" endlich ein Machtwort gesprochen. Bislang war in der Rechtsprechung umstritten, ob bei dem Impressum einer Webseite auch eine Telefonnummer angegeben werden muss. Hierzu existierten unterschiedliche OLG-Entscheidungen. … Nun liegt die Antwort des EuGH vor: Eine Telefonnummer ist nicht erforderlich. ...“

Zum Thema der unaufgeforderten Rechtsberatung („Abmahnung“) heisst es andererseits im Newsletter 32/2008 von Dr. Bahr: www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/06_08_2008.html : „Das AG München (Urt. v. 07.09.2007 – AZ.: 161 C1840/07) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Abmahnschreiben im Internet grundsätzlich rechtswidrig ist. Dies gelte auch dann wenn die Daten des abmahnenden Anwalts geschwärzt seien, so die Richter. … Die Frage, ob die Veröffentlichung von Abmahnschreiben im Internet rechtlich zulässig ist, ist ausserordentlich umstritten. So vertritt z.B. das OLG München (Beschl. v. 16.10.2007 – Az.: 29 W 2325/07) eine andere Ansicht als das Amtsgericht und sieht eine Veröffentlichung als recht unproblematisch an“. Zum OLG München heisst es im Newsletter 50/2007 von Dr. Bahr, www.dr-bahr.com/newsletter-archiv/12_12_2007.html : "Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens verletzt den Anwalt weder in seiner freien Berufsausübung noch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung besteht."

All die hier neu aufgeführten Fakten zeigen, dass sich eigentlich nichts geändert hat. Somit bleibt es auch bei den Ausführungen im o.g. Punkt 12 und meiner Entscheidung.