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Punkt 1: Auf der Internetseite www.arcor.de (www.arcor.de/content/telefon/internet/sicherheit/detail/14873240.html) heisst es unter anderem (nicht mehr aufgrund der Umgestaltung der Internetseite): “Immer mehr Menschen veröffentlichen ihre eigene Homepage im Internet. Sie wollen sich selbst darstellen, ...
Es empfiehlt sich für jeden, der eine Internetseite betreibt, ein Impressum anzulegen. Im Teledienstgesetz (§6 TDG) heißt es, dass jede geschäftsmäßige Seite bestimmte Informationen bereitstellen muss. Der Begriff geschäftsmäßig wird jedoch nicht eindeutig erläutert. Klar ist,
dass hierunter Firmen- oder sonstige gewerblich genutzte Seiten fallen. Da hier außerdem von nachhaltig angelegten Seiten die Rede ist, fällt eigentlich jede Website darunter. Wer also auf Nummer
sicher gehen möchte, sollte in jedem Fall ein Impressum veröffentlichen.
... Da die Rechtslage schwierig ist, empfehlen wir auf jeder Seite einen entsprechenden Link anzubringen, der ohne langes Scrollen erreicht werden kann. Zumal bis zu 50000 Euro Bußgeld verhängt werden können, wenn diese Vorschriften nicht eingehalten werden."
Andererseits heisst es auch (www.arcor.de/content/telefon/internet/sicherheit/detail/4939787.html) unter anderem (nicht mehr aufgrund der Umgestaltung der Internetseite): “Anbieter redaktioneller Inhalte, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen können ("Mediendienste"), benötigen gemäß Medienstaatsvertrag (§6 MDStV) ein
sogenanntes "Impressum", Anbieter von Waren oder Dienstleistungen eine sog. "Anbieterkennzeichnung" gemäß Teledienstgesetz (§6 TDG). Nur bei Homepages, die einen Teledienst
darstellen (z.B. Familien- oder Hobbyseiten), entfällt die Kennzeichnungspflicht.“
Punkt 2: Auf die Internetseite www.certiorina.de (über www.abmahnwelle.de oder genau: www.abmahnwelle.de/certiorina gelangt man dort hin) heisst es unter anderem: „Nur wenn Sie eine private Homepage ohne Gästebuch, Forum und ohne Bannerwerbung (auch nicht für ein eigenes kommerzielles Angebot) haben, oder wenn die Domain bis auf ein Baustellenschild leer ist, werden Sie die entsprechenden Informationen nicht bereit halten müssen.“
Aufgrund der Umgestaltung der Internetseite www.abmahnwelle.de findet man dort nicht mehr die folgenden Ausführungen:
“Ein fehlerhaftes Impressum ist zwar ein Verstoß gegen die vom Teledienstegesetz geforderte Anbieterkennung und somit eine mit maximal 50.000 Euro Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit,
aber damit diese Summe angewendet wird, ist schon ein sehr grober Missbrauch wie ein Betrugfall Voraussetzung. Doch wird immer wieder auf einen vorgeblichen Wettbewerbsvorteil durch das inkorrekte oder
fehlende Impressum und daraus folgendem „unlauteren Wettbewerb“ argumentiert, was dann überhaupt erst die Abmahnung durch den so selbsternannten Wettbewerber ermöglicht. ...
Wer
allerdings sich einmal auf das juristische Glatteis begibt, als Privatmann mit offenen Karten zu spielen und ein Impressum anzugeben, begibt sich in eine ähnliche Situation wie jemand, der einen
Windows-Webserver ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen ins Netz stellt: Es lädt zum Angriff geradezu ein und selbst, wenn das Impressum heute den aktuell angewandten Richtlinie absolut entspricht, wozu man es beispielsweise mit Certiorina erstellen kann, so sind diese Dinge nach wie vor in Bewegung und ein heute noch einwandfreies Impressum kann in zwei Jahren gegen irgendeine neue Anforderung verstoßen, wenn der Webseitenbastler dies längst vergessen hat und auch als Laie gar nicht imstande ist, ständig den neuesten juristischen Entscheidungen zu folgen. Die Anforderungen werden von Seiten der Abmahner ständig erweitert; so wird inzwischen beispielsweise öfters neben der E-Mail auch eine Telefonnummer erwartet und sogar die Tatsache, unter dieser zu üblichen Bürozeiten erreichbar zu sein. Letzteres ein Ding der Unmöglichkeit für Privatleute, die dann an ihrem Arbeitsplatz sind und dort keine Anrufe zu ihrer privaten Website entgegen nehmen dürfen oder gar können –
beispielsweise in der Produktion am Fließband. Auch gilt das Vorhandensein eines Impressums für manches Gericht wieder als Indiz dafür, dass es sich doch um eine gewerbliche und
nicht um eine private Website handelt, sodass man die Situation mit der Einhaltung des Gesetzes sogar zu seinen Ungunsten verschiebt."
Punkt 3: Auf der Internetseite www.sakowski.de heisst es unter anderem (nicht mehr aufgrund der Umgestaltung der Internetseite): "Die gesetzlichen Pflichten gelten nach dem Wortlaut des § 6 TDG nur für Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Für den Begriff "geschäftsmäßig" gilt nach
umstrittener Ansicht eine weite Definition. Danach sind alle Anbieter betroffen, die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht Teledienste erbringen. In diesem Sinne äußert
sich auch die Gesetzesbegründung zu § 6 TDG (vgl. GE der BReg., BR-Dr 136/01 v. 16.2.2001). Darüber hinaus findet sich eine entsprechende Definition auch in § 3 Ziff. 5 TKG für das "geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten". Die Interessenlagen dürften für den Bereich der Telekommunikationsdienste und der Teledienste gleichgelagert sein.
Ausgehend von diesem weiten
Begriffsverständnis würden auch die meisten privaten Websites unter die Kennzeichnungspflicht fallen. Nach Woitke (NJW 2003, 871 (872)) sollten sogar alle privaten Gelegenheitsgeschäfte von der
Kennzeichnungspflicht umfasst sein, auch wenn man eine solche Tätigkeit nicht im strengen Sinne als "nachhaltig" bezeichnen kann. Auf der anderen Seite will Woitke (aaO.) wiederum rein
private Websites im Wege der einschränkenden Auslegung des § 6 TDG und seiner vorrangig kommerziellen und verbraucherschützenden Intention von der Kennzeichnungspflicht ausnehmen. Auch die
Gesetzesbegründung tendiert dazu, "geschäftsmäßig" insgesamt eher auf kommerzielle Teledienste zu beschränken als sämtliche Websites zu erfassen. Gleichwohl ist zu bedenken, dass auch eine private Website, die ohne Zugangsbeschränkung im Internet bereit gehalten wird, nie eine rein private Tätigkeit ist. Auch ein solcher Autor kann vielfach mit dem Gesetz in Konflikt kommen, so etwa bei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckten Meinungsäußerungen oder falschen Tatsachenbehauptungen. In diesem Sinne ist das Internet kein anderes Medium als die klassische Presse. Betroffenen muss bei Rechtsverletzungen möglich sein, anhand der Anbieterkennzeichnung den Verantwortlichen zu identifizieren und seine Rechte geltend zu machen. Daher ist es konsequent, die Pflichtangaben auch für rein private Websites zu fordern."
Punkt 4: Auf der Internetseite www.abmahnung.de (Wechsel des Inhabers der Internetseite) findet man dort nicht mehr die folgenden Ausführungen: "… Von Anfang an haben viele Firmen im Internet Privatpersonen
skrupellos für ihre Zwecke missbraucht:
Verkommerzialisieren gewissenlos Beziehungen unter Bekannten (Freundschaftswerbung, Kundinnen werben Kundinnen) oder locken mit "kostenlosen"
Angeboten (Server, Gästebücher, Foren usw.) für die "kleine" Gegenleistung von Bannereinblendungen. …
Nach der geltenden Rechtssprechung nehmen viele private Homepages am
geschäftlichen Verkehr teil, weil sie sich wirtschaftlich betätigen, indem sie eigene oder fremde Geschäftszwecke fördern. Hier gilt also ein anderer Maßstab als beispielsweise beim Finanzamt, das einer
die Vergünstigungen streicht und ihr Gewerbe als Hobby deklariert, wenn sie keinen Umsatz erzielt."
Punkt 5: Auf der Internetseite www.domain-recht.de (www.domain-recht.de/magazin/domain-news-2002/impressum-wann-muss-was-auf-die-website-id75.html ; früher unter: www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=75) heisst es unter anderem: “...
Wie so oft in der Juristerei, kommt es darauf an; in diesem Falle, was sie für Daten wie bereitstellen: Wer kommerzielle Inhalte bereitstellt, kommt um ein Impressum nicht herum.
... Mit einem
Teledienst haben wir es zu tun und das TDG findet Anwendung, wenn Information und Kommunikation im Rahmen von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, die für eine individuelle Nutzung
bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, angeboten werden. Wichtig ist hierbei, dass eine individuelle Nutzung stattfindet wie beispielsweise beim
Online-Banking, Warenbestellung oder bei Tariferechnern. Überall da, wo ein Einzelner individuell bedient wird.
Im Gegensatz dazu gelten die Regeln des MDStV, wenn beim Internetangebot die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Damit sind u.a. die Internetpräsenzen der Zeitungen und Zeitschriften bzw. eZines gemeint, auch Internetportale
und Verzeichnisdienste können darunter fallen. ... Vielmehr ist ein allgemeines Angebot vorhanden das sich so in seiner Form an alle Interessierten wendet ohne auf Individuen einzugehen.
... § 6 des TDG bestimmt die Impressumspflicht für geschäftsmäßige Teledienste. Was ist aber ein geschäftsmäßiger Teledienst und wo fängt die Geschäftsmäßigkeit an?
Das hat wieder niemand
genau gesagt. Das Gesetz schweigt sich aus oder ist indifferent. In § 3 TDG werden die benutzten Begriffe definiert. Unter den Begriff Diensteanbieter fallen dort jede natürlichen oder juristischen
Personen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Der Begriff "geschäftsmäßig" ist aber nicht definiert. Erwähnung findet aber die
Formulierung "kommerzielle Kommunikation". Kommerziell und geschäftsmäßig sind in ihrer Bedeutung vergleichbar. Kommerziell ist die Kommunikation nach § 3 TDG, wenn sie der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im
Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einem freien Beruf ausübt." (von RA Daniel Dingeldey)
Punkt 6: Auf der Internetseite www.computerhilfen.de (www.computerhilfen.de/magazin_impressum.php3 ) heisst es unter anderem: "Die verschärfte Neuregelung der Anbieterkennzeichnung im TDG und bald auch im MDSTv. ist zumindestens im gewerblichem Bereich
zu begrüssen. Diese dient insbesondere dem Verbraucherschutz.
Unnötig ist m.E. die Tatsache, dass das TDG auch in diesem Regelungsbereich auf rein private Webseiten, die nicht der Meinungsbildung
dienen, angewendet werden soll. Ob das auf Dauer so gewollt ist, wird die Zukunft zeigen.
Zum einen sind das TDG und der MDSTv Vorschriften, zu denen es bisher, zumindestens im Bereich
Anbieterkennzeichnung für (private) Websites, kaum gefestigte Rechtsprechung gibt.
Zum anderen war bis Dezember 2001 die Angabe einer E-Mail Adresse bei Webseiten, die dem TDG unterfielen
ausreichend. Der dahinter stehende Gedanke war, das es aufgrund der Domainadresse sowieso möglich war, den Verantwortlichen zu ermitteln.
Dieses sollte für die normalen privaten Seiten weiterhin
ausreichend sein. Denn wenn jemand aus verschiedenen Gründen keinen Eintrag seiner Telefonnummer im Telefonverzeichnis haben will, warum soll diese Person als Anbieter einer reinen privaten Hobbyseite
mittels Ordnungsgeld dazu gezwungen werden können, seine Adresse anzugeben?
Das private Websites, die auch Meinungsbildung betreiben, indem sie in Teilbereichen oder in ihrer Gesamtheit
Stellung zu politischen oder sozialen Themen nehmen, einen Diensteanbieter erkennen lassen müssen, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich ist es schon seit Ewigkeiten so, das auf jedem Flugblatt, das im
Rahmen der Meinungsbildung verteilt wird, der Verantwortliche im Sinne des Presserechts genannt werden muss."
Punkt 7: Auf der Internetseite www.bahnhof-hamburg.de/impressum.html (oder über www.bahnhof-hamburg.de ) heisst es unter anderem: "... Das, was der Gesetzgeber im §6 als Pflichtangaben festschreibt, sollte eigentlich für eine seriöse
Webseite selbstverständlich sein. Denn gerade im Internet, wo jeder eigene Inhalte veröffentlichen kann, sind für den Nutzer Angaben über die Herkunft der dargebotenen Informationen sehr wichtig. Der
Nutzer muß erfahren, wer hinter einer Webseite steckt: Handelt es sich um die Webseite einer Einzelperson, eines ehrenamtlich tätigen Teams, eines kommerziellen Unternehmens, einer hoheitlichen
Verwaltungseinheit? Ist der Inhalt der Webseite aus persönlichem Interesse entstanden oder werden damit geschäftliche Ziele verfolgt? ...
Die Impressumspficht beginnt also, sobald eine Webseite dauerhaft im Netz abrufbar ist und bleiben soll. Indizien für eine nachhaltige Tätigkeit, also einen
geschäftsmäßigen Teledienst, sind ab und zu erfolgende Aktualisierungen der Seite oder Eintragungen in Suchmaschinen. Spätestens dann sollte die Webseite ein korrektes Impressum haben."
Punkt 8: Auf der Internetseite www.netlaw.de (www.netlaw.de/de/beitraege/69-wettbewerbsrecht/201-anbieterkennzeichnung.html ; früher unter: www.netlaw.de/beitraege/2002/0210%20anbieterkennzeichnung.htm) heisst es unter anderem: „… Eine Anbieterkennzeichnung muss jeder Websitebetreiber zum Abruf bereithalten, der "geschäftsmäßig" Tele- oder Mediendienste anbietet. Zum Kreis der Verpflichteten
gehört damit praktisch jeder Anbieter einer Website. Das Merkmal "geschäftsmäßig" darf nämlich nicht mit "geschäftlich" oder gar "gewerblich" verwechselt werden.
Geschäftsmäßig handelt schon derjenige, der ein Angebot nachhaltig, also auf Dauer angelegt, unterhält. Das gilt völlig unabhängig davon, ob er Gewinne erzielen will oder sogar tatsächlich mit seiner
Website Geld verdient. Auch rein privat betriebene Website müssen deshalb gekennzeichnet werden. Nur wer sich lediglich an Diskussionen in Foren oder Newsgroups beteiligt oder dort Gegenstände zum
Verkauf anbiete, muss seine Identität nicht offenbaren (Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, Mediengesetze, § 6 Rdnr. 3).
… Nicht jede Abmahnung wegen einer mangelhaften Anbieterkennzeichnung ist allerdings berechtigt. Manche Gerichte halten §§ 6 TDG, 10 MDStV für
wettbewerbsneutrale Ordnungsvorschriften, die zwar zu beachten sind, aber keinen Wettbewerbsverstoß begründen. …“ (von Rechtsanwalt Tobias H. Strömer)
Punkt 9: Auf der Internetseite www.impressum-recht.de heisst es unter anderem: “Wesentliche Bedeutung erlangt bei Telediensten der Begriff „geschäftsmäßig“. Handelt ein
Telediensteanbieter nicht geschäftsmäßig, so trifft ihn nach § 6 TDG keine Anbieterkennzeichnungspflicht.
Die Vorschrift gilt nach der Gesetzesbegründung (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundesratsdrucksache BR 136/01 vom 16.02.2001, S. 34) nur für geschäftsmäßige
Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben. Die
meisten privaten Homepages sind allerdings bewusst auf Dauer im Internet bereit gestellt und abrufbar, so dass hierin schon eine nachhaltige Tätigkeit gesehen werden kann. Aus diesem Grund wird oft
vertreten, dass auch ein Großteil der privaten Homepages unter die Kennzeichnungspflicht nach § 6 TDG fällt. ... Andererseits wird ebenfalls der Begriff der „Geschäftsmäßigkeit“ auch in der
Hinsicht verstanden, dass damit die Absicht, Einnahmen erzielen zu wollen verbunden sein muss (siehe hierzu … Jan Weber: „Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet
nach der Neufassung des Teledienstegesetzes“)“
zu Jan Weber: „Der Adressatenkreis der Verpflichtung zur Anbieterkennung im Internet nach der Neufassung des Teledienstegesetzes“ auf http://www.jurpc.de/aufsatz/20020076.htm Es heisst unter anderem: „Das am 21.Dezember 2001 in Kraft getretene Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz EGG) hat einige
Änderungen im Teledienstegesetz (TDG) gebracht. Insbesondere die Vorschriften zur Anbieterkennung im Rahmen der Erbringung "geschäftsmäßiger Teledienste" wurden drastisch verschärft und
Verstöße hiergegen bußgeldbewehrt.
… In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es: "Der Begriff "geschäftsmäßig" ... grenzt den Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste ein.
Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten
Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben."
Dass gemäß dieser Erläuterung über die Nachhaltigkeit hinaus kein kommerzielles Tätigwerden erforderlich zu sein scheint, hat für Verwunderung in den Kreisen der Internetnutzer
gesorgt. Angesichts der Zielsetzung der Richtlinie und der Tatsache, dass private Gelegenheitsgeschäfte von der Pflicht zur Anbieterkennung verschont bleiben sollen, kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass nur nachhaltige geschäftsmäßige Tätigkeiten von den neuen Vorschriften angesprochen sind.
… Adressaten der Verpflichtung zur Anbieterkennung soll nicht derjenige sein, der rein private Informationen auf seiner Internetseite anbietet und etwa über
seine Hobbies berichtet. Auch wer einmalig auf seiner Homepage geschäftlich tätig wird, kann nicht gehalten sein, ständig umfangreichen Informationspflichten nachzukommen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen ist hingegen ein zu enges Kriterium, denn es ist durchaus möglich, umfangreiche Geschäfte zu tätigen, ohne seine Kosten zu decken.
… Der Kreis der Adressaten ist damit recht weit gezogen: den privaten Homepagebetreiber treffen keine Verpflichtungen. Aber der Gastwirt, der seinen täglich wechselnden Mittagstisch im Internet bewirbt oder der Rechtsanwalt, der seine Tätigkeitsschwerpunkte auf der Kanzleihomepage benennt, erbringt "geschäftsmäßige Teledienste" im Sinne des Teledienstegesetzes.“
Punkt 10: Auf der Internetseite www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwendige-Angaben.html heisst es unter anderem: “Der
Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weder im TDG noch im MDStV näher definiert. Der Inhalt ist deshalb auch hier wieder noch nicht abschließend geklärt. Die Rechtsprechung stellt jedoch nur sehr geringe
Anforderungen und die Literatur greift auf die Gesetzesbegründung zu § 6 TDG bzw. die Terminologie des § 3 Nr. 5 TKG zurück (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine
kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 112; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872).
Demnach wäre allein das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Gemeinnützige Webseiten ebenso wie Angebote von Bildungseinrichtungen und selbst rein
private Homepages wären aufgrund dieser Definition erfaßt, (Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759; a.A. aufgrund teleologischer
Reduktion Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872, nur bei Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Betreibers), da jede auf Dauer angelegte
Internetseite das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllt (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10; Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im
Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 112). Nicht geschäftsmäßige Angebote stellen daher die große Ausnahme dar!
Teilweise wurde sogar bereits die Frage aufgeworfen, ob es private Webseiten überhaupt noch gibt!
… Kritisch ist darüber hinaus, auch schon das Setzen von Links zu gewerblichen Angeboten. Insoweit kann dies als wirtschaftliche Unterstützungshandlung gewertet
werden und zur Geschäftsmäßigkeit des eigenen Angebots führen!“ (von Dr. Stephan Ott)
Punkt 11: Auf der Internetseite www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/benutzerguide.php heisst es unter anderem: „Die gesetzlich vorgeschriebenen
Pflichtangaben müssen alle gewerblichen Anbieter machen - egal, ob die Webpräsenz dem E-Commerce oder der Selbstdarstellung dient. Ausgenommen von der Impressumspflicht sind rein private
Websites“
und mit dem anschließendem Verweis auf: www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/privat.php heisst es unter anderem: „Aufgeschreckt durch Abmahnungen fragt sich so mancher private Homepage-Betreiber, ob auch er ein Impressum
vorweisen muss. Die Frage ist derzeit ungeklärt. Eine Pflicht aus dem insoweit maßgeblichen Paragrafen 6 des TDG lässt sich nicht ableiten, da dort nur eine Verpflichtung für geschäftsmäßige Anbieter
ausgesprochen ist. …
Unserer Meinung nach lässt sich aus dem Mediendienste-Staatsvertrag nicht grundsätzlich eine Impressumspflicht für private Betreiber ableiten, denn regelmäßig fehlt
es schon an redaktionellen Inhalten, da Urlaubsfotos, Familiengeschichten und Hobbytipps selten zur Meinungsbildung beitragen. Selbst bei persönlichen Stellungnahmen zu bestimmten Themen mutiert der
Privatmensch nicht gleich zum Journalisten.“
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